Das Kabinett hat weitere Lockerungen der zur Eindämmung der Corona-Pandemie erlassenen Beschränkungen und Verbote beschlossen.
Damit setzt die Staatsregierung den zwischen den Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vereinbarten Maßnahmerahmen mit konkreten Entscheidungen für den Freistaat Sachsen um und erlässt eine neue Corona-Schutz-Verordnung. Fast alle Regelungen dieser Verordnung treten mit dem 15. Mai 2020 in Kraft. Die Regelungen zum Besuch von Kitas und Schulen laut der entsprechenden Allgemeinverfügung treten am 18. Mai 2020 in Kraft. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 5. Juni 2020 außer Kraft.
Um die Ausbreitung des Virus Sars-COV-2 weiter einzudämmen, bleibt der Grundsatz der auf ein Mindestmaß zu reduzierenden allgemeinen Kontaktbeschränkungen, das Abstandsgebot von mindestens 1,5 Meter und die für bestimmte Bereiche erlassene Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung auch weiterhin bestehen.
Ansonsten gelten ab dem Inkrafttreten der Verordnung unter anderen folgende Lockerungen:
-Zusätzlich zu den bisherigen Kontaktmöglichkeiten künftig auch der Kontakt mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes erlaubt. Gaststätten, Hotels und Pensionen dürfen wieder öffnen, ebenso wie Hotels und Beherbungsbetriebe, wenn Hygiene- und Schutzvorschriften eingehalten werden.
– Öffnen dürfen ab dem 15. Mai auch: Theater, Musiktheater, Kinos, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte und Opernhäusern sofern ein von der kommunalen Behörde genehmigtes Hygienekonzept vorliegt.
– Auch Tanzschulen, Fitness- und Sportstudios, Sportstätten ohne Publikum, Freibäder, sofern ein vom Gesundheitsamt genehmigtes Hygienekonzept vorliegt, Spielbanken, Spielhallen, Wettannahmestellen sowie Freizeit- und Vergnügungsparks, sofern ein genehmigtes Hygienekonzept vorliegt, dürfen wieder öffnen.
– Zukünftig sollen die Landkreise und Kreisfreien Städte Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens ergreifen, wenn 50 bestätigte Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen auftreten.