2013 wurde in Sachsen die Wasserentnahmeabgabe für Wasserkraftanlagen eingeführt.
Sie beträgt zwischen 15 und 25 Prozent vom erwirtschafteten Umsatz der jeweiligen Anlage. Dieses Geld ist an den Freistaat abzuführen. Zahlreiche Anlagenbetreiber haben in den vergangenen Wochen Gebührenbescheide erhalten.
Da die Berechnungsgrundlage der Abgabe der Umsatz und nicht der Gewinn des Unternehmens ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass dadurch der gesamte betriebliche Gewinn und sogar mehr abgeschöpft wird. Damit wäre eine Wasserkraftanlage langfristig nicht mehr wirtschaftlich zu betreiben. Das ist nicht im Sinne einer zukunftsweisenden CDU-Wirtschafts- und Energiepolitik.
Die christlich-soziale Regierungskoalition in Dresden hat jetzt auf diesen Umstand reagiert. Eine Änderung des Wassergesetzes wurde am 29.04.2015 mit dem Haushaltsbegleitgesetz vom Landtag beschlossen. Mit der Neuregelung wird die festgesetzte Abgabe bei Einlegung eines Widerspruches bis zum 30.06.2016 zinslos gestundet.
Im nächsten Schritt sollen im Rahmen des Abgabeverfahrens die Wirtschaftsdaten der einzelnen Anlagen erfasst und ausgewertet werden. Damit wird es möglich sein, einzuschätzen, wie viele und in welchem Umfang Wasserkraftanlagen durch die Abgabe in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sind. Um ein aussagekräftiges Ergebnis zu erhalten, ist es wichtig, dass die Anlagenbetreiber die benötigten Wirtschaftsdaten beibringen. Wenn die Ergebnisse vorliegen, kann dann sicher eingeschätzt werden, wie die tatsächliche finanzielle Belastung bei den Anlagenbetreibern ist.
Diese Zahlen bilden die Grundlage für die Entscheidung, ob und in welchem Umfang eine Änderung der Wasserentnahmeabgabe erforderlich ist. „ Nach meinen bisher gewonnenen Erkenntnissen durch die Besichtigung einer Vielzahl von Wasserkraftanlagen in meinem Wahlkreis und der Auswertung der Wirtschaftszahlen von diesen Anlagen wird eine Absenkung der Wasserentnahmeabgabe zwingend erforderlich sein. Klares Ziel muss sein, dass Wasserkraftanlagen in Sachsen unter Einhaltung eines ökologisch guten Standards, langfristig wirtschaftlich vernünftig betrieben werden können.“ so Ronny Wähner.
Damit dieses Einschätzungsverfahren in Ruhe erfolgen kann und keine zeitgleiche Belastung der Anlagenbetreiber durch die notwendige Zahlung der Abgabe erfolgt, ist die zinslose Stundungsregelung bis zum 30. Juni 2016 ins Haushaltsbegleitgesetz aufgenommen wurden.