Aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus hat die Landesdirektion Sachsen für eine Reihe von Tätigkeiten eine Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit bewilligt. Des Weiteren kann in einer Reihe von Branchen von der täglichen Höchstarbeitszeit abgewichen und bis maximal 12 Stunden gearbeitet werden.
Eine Antragstellung durch die betroffenen Unternehmen ist damit nicht mehr erforderlich.
Die Regelungen wurden mit Allgemeinverfügung vom 18. März 2020 getroffen. Sie gelten zunächst bis zum 19. April 2020.
Allgemeinverfügung
Vollzug des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG);
Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen und für Abweichungen von bestimmten Beschränkungen des Arbeitszeitgesetzes aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) in Deutschland
gemäß § 15 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen vom 18. März 2020,
Az.: DD 51-4250-01
Die Landesdirektion Sachsen erlässt auf Grundlage des § 15 Abs. 2 ArbZG in Verbindung mit §§ 35 S. 2, 41 Abs. 4 VwVfG folgende
- Ausnahmebewilligung für Sonn- und Feiertagsarbeit
- Auf der Grundlage von § 15 Abs. 2 ArbZG wird abweichend von § 9 ArbZG die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen mit folgenden Tätigkeiten bewilligt:
- Produktion, Verpacken (inkl. Abfüllen), Kommissionieren, Liefern, Be- und Entladen und Einräumen von Waren des täglichen Bedarfs (z.B. Hygieneartikel, Lebensmittel, kurzfristige Verbrauchsgüter wie Haushaltspapierwaren und Drogerieartikel)
- Produktion, Verpacken (inkl. Abfüllen), Kommissionieren, Liefern, Be- und Entladen und Einräumen von Medizinprodukten, Medikamenten sowie weitere apothekenübliche Artikel,
- Produktion, Verpacken (inkl. Abfüllen), Kommissionieren, Liefern, Be- und Entladen und Einräumen von Produkten, die zur Eingrenzung, Bekämpfung und Bewältigung der Pandemie durch Coronavirus (SARS-CoV-2) eingesetzt werden. Dies betrifft beispielsweise Produkte zur Analyse der Infektionen, infektionsrelevante Schutzausrüstung, Desinfektionsmittel.
- Tätigkeit in den Bereichen, in denen die Sonntagsverkaufsverbote mit Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie, Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 16. März 2020, Az.: 15-5422) bis auf weiteres grundsätzlich ausgesetzt werden, in der jeweils aktuellen Fassung.
- Medizinische Behandlung und Versorgung von Patientinnen und Patienten einschließlich Assistenz- und Hilfstätigkeiten sowie Tätigkeiten im Bereich der psychologischen und sozialpädagogischen Hilfesysteme.
- Abweichend von § 11 Abs. 3 ArbZG wird festgelegt, dass für die im Rahmen der Ausnahmebewilligung geleistete Sonn- und Feiertagsbeschäftigung innerhalb eines Zeitraums von acht Wochen ein Ersatzruhetag zu gewähren ist.
- Abweichungen von der täglichen Höchstarbeitszeit
- Abweichend von § 3 ArbZG kann bei den unter Buchstabe A. Nr. 1. genannten Tätigkeiten sowie bei
- Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr,
- zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden und für Zwecke der Verteidigung,
- in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,
- beim Rundfunk, bei Nachrichtenagenturen sowie bei den der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für andere Presseerzeugnisse, bei tagesaktuellen Aufnahmen auf Ton- und Bildträger,
- in Verkehrsbetrieben,
- in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben,
- in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren,
- im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen,
- bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen,
- Abweichend von § 5 Abs. 2 ArbZG muss nach einer Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über 11 Stunden hinaus eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden gewährleistet werden.
C. Dokumentation
Abweichend von § 16 Abs. 2 ArbZG sind bei Inanspruchnahme der Ausnahmebewilligungen nach Buchstabe A. und B. die Lage und die Dauer der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten (Beginn und Ende) und die Freischichten für jeden Beschäftigten in einer Monatsliste zu dokumentieren und auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Arbeitszeitnachweise sind mit einer Aufstellung der betroffenen Beschäftigten zwei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
D. Befristung
Die Bewilligung nach den Buchstaben A. und B. ist zunächst bis einschließlich 19. April 2020 befristet.
E. Inkrafttreten und Anordnung der sofortigen Vollziehung
- Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) am Tage nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. Sie tritt mit diesem Zeitpunkt in Kraft.
- Aufgrund von § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung angeordnet. Ein Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.
F. Kosten
Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.
Hinweise
Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben (§ 11 Abs. 1 ArbZG).
Auf die Regelung des § 15 Abs. 4 ArbZG wird hingewiesen. Danach darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.
Nach § 4 ArbZG dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht länger als 6 Stunden ohne Ruhepause beschäftigt werden. Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
Die unter den Buchstaben A. und B. genannten Ausnahmeregelungen gelten für Beschäftigte über 18 Jahre. Für minderjährige Beschäftigte bleibt es bei den Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Für schwangere und stillende Frauen gelten die Regelungen des Mutterschutzgesetzes.
Diese Genehmigung ersetzt nicht die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVfG).
Begründung
I.
Die Infektionen mit dem Virus SARS-CoV-2 breiten sich in großer Geschwindigkeit in Deutschland flächendeckend aus. Am 16.03.2020 hat die Landesregierung des Freistaats Sachsen auf Grund der Empfehlungen der WHO und des RKI drastische Maßnahmen getroffen, um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen. Dazu gehören neben der Schließung von Schulen und Kindergärten weitgehende Einschränkungen des öffentlichen Lebens.
II.
Die vorliegende Entscheidung ergeht auf Grundlage des § 15 Abs. 2 ArbZG. Nach dieser Vorschrift kann die Aufsichtsbehörde abweichend u.a. von §§ 3 und 11 Abs. 2 ArbZG die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern über die zulässige Höchstarbeitszeit von täglichen acht Stunden zulassen, soweit über die im ArbZG vorgesehenen Ausnahmen hinaus weitergehende Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig werden. Ferner kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von § 9 Abs. 1 ArbZG zulassen und Sonn- und Feiertagsarbeit für zulässig erklären.
Für den Erlass einer solchen Bewilligung ist die Landesdirektion Sachsen sachlich und örtlich zuständig gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. A Abs. I Nr. 7 der Anlage zu § 1 Abs. 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (Sächsische Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung -SächsArbSchZuVO) vom 6. Juli 2008 i. V. m. dem Gesetz über die Organisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) in der Fassung vom 1. Januar 2019.
III.
Nach § 15 Abs. 2 ArbZG kann die Aufsichtsbehörde über die im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen hinaus weitergehende Ausnahmen zulassen, soweit sie im öffentlichen Interesse dringend nötig sind. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Die im Arbeitszeitgesetz neben § 15 Abs. 2 ArbZG vorgesehenen gesetzlichen und behördlichen Ausnahmen und Abweichungen vom Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot reichen nicht aus, um die im dringenden öffentlichen Interesse zu erledigenden Arbeiten ausführen zu können.
Das für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 ArbZG erforderliche dringende öffentliche Interesse ist gegeben. Öffentliche Interessen sind grundsätzlich nur Interessen der Allgemeinheit. Außer Betracht zu bleiben haben damit in der Regel alle privaten, insbesondere wirtschaftlichen Belange der Betriebe, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigen wollen. Das öffentliche Interesse muss auch ein gewisses Gewicht haben. Erforderlich ist, dass die Maßnahmen einem erheblichen Teil der Bevölkerung dienen. Die Ausnahme muss schließlich dringend nötig werden. Das ist nur der Fall, wenn ohne eine unverzüglich erteilte Ausnahmebewilligung ganz erhebliche, für die Allgemeinheit nicht hinnehmbare Nachteile entstehen, diese aber durch die Ausnahme vermieden werden können.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Infektionen mit dem Virus SARS-CoV-2 sind inzwischen in allen Bundesländern nachgewiesen. Die Anzahl der Infizierten nimmt aktuell weiter zu und die WHO hat die Ausbreitung des Virus als Pandemie eingestuft. Die durch die Länder zur Eindämmung der Ausbreitung zu ergreifenden Maßnahmen reichen von der Untersagung von Veranstaltungen bis hin zur Schließung von Schulen und Kindertageseinrichtungen. Die Bevölkerung ist dazu angehalten, soziale Kontakte – soweit es möglich ist – zu vermeiden.
Die hierdurch entstehende Verunsicherung der Bevölkerung führt zu einer vermehrten Bevorratung an diversen Artikeln des täglichen Bedarfs wie Trockenlebensmitteln, Hygieneartikeln, Desinfektionsmitteln und dergleichen. Die dadurch entstehenden Lücken im Einzelhandel und in Apotheken können zu weiterer Verunsicherung der Bevölkerung über die aktuelle Versorgungslage führen. Um dies zu verhindern und die Versorgung der Bevölkerung im Einzelhandel und in Apotheken mit Waren, die im Zusammenhang mit der Verbreitung des SARS-CoV-2 und der Erkrankung mit COVID-19 besonders nachgefragt sind, sicherzustellen, ist die Zulassung der Produktion und Kommissionierung dieser Waren, die Be- und Entladetätigkeiten von Transportfahrzeugen mit diesen Waren sowie die weiteren damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die oben explizit aufgeführt sind, an Sonn- und Feiertagen im öffentlichen Interesse dringend nötig. Ferner wird die flexible Erbringung medizinischer Behandlung und Versorgung unter anderem auch in niedergelassenen Arztpraxen an Sonn- und Feiertagen ermöglicht. Weiterhin wird die flexible Erbringung von psychologischen Hilfeleistungen (beispielsweise durch psychologische Beratungsangebote) und sozialpädagogische Leistungen (beispielswiese durch Einrichtungen der Familienhilfe) ermöglicht, um schwerwiegende Krisensituationen zu verhindern.
Darüber hinaus ist im weiteren Verlauf der Ausbreitung der Infektion mit einem stark erhöhten Krankenstand bei den Beschäftigten zu rechnen. Durch Quarantänemaßnahmen, Grenzschließungen und etwaige Verpflichtungen zur Kinderbetreuung aufgrund der Schließung Schulen und Kindergärten können zusätzliche Fehlzeiten von Personal entstehen. Um möglichen kritischen Personalengpässen in systemrelevanten Branchen vorzubeugen, wird daher die Begrenzung der täglichen Höchstarbeitszeit für diese Beschäftigten für einen befristeten Zeitraum auf zwölf Stunden erhöht. Damit haben die Betriebe die nötige Flexibilität, um mit dem vorhandenen Personal kurzzeitig erhöhte Fehlzeiten auszugleichen und die für die Versorgung der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit der Infrastrukturen unverzichtbaren Leistungen sicherzustellen.
Da die derzeitige Entwicklung der Ausbreitung des Virus und der Erkrankungen nicht vollständig abschätzbar ist, wurde unter Berücksichtigung des im Grundgesetz verankerten Sonn- und Feiertagsschutzes diese Bewilligung befristet bis zum 19. April 2020 erlassen. Die unter C verfügte Dokumentationspflicht ist erforderlich der gemäß § 16 Abs. 2 ArbZG vorgesehen Verpflichtungen auf diese Allgemeinverfügung.
IV.
Das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung dieser Ausnahmegenehmigung zur umgehenden Sicherstellung der Versorgungslage der Bevölkerung überwiegt das eventuelle Aufschubinteresse der von dieser Allgemeinverfügung Betroffenen. Ohne die sofortige Ermöglichung von Ausnahmen ist die lückenlose Versorgung der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit der systemrelevanten Infrastruktur gefährdet. Demgegenüber sind die Interessen der in den relevanten Branchen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an beschäftigungsfreien Sonn- und Feiertagen sowie an einer Begrenzung der Höchstarbeitszeit auf zehn Stunden für den begrenzten Zeitraum der Ausnahmegenehmigung von geringerem Gewicht. Daher muss vorliegend das Interesse der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegenüber dem besonderen öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug dieser Ausnahmegenehmigung zurücktreten.
V.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Abs. 4 S. 1 und 2 VwVfG durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils. Aufgrund der Eilbedürftigkeit der Regelungen erfolgt die ortsübliche Bekanntmachung als Notbekanntmachung, nach Nr. 2 a der Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen zur Vereinheitlichung der Form der ortsüblichen Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen (Sächsisches Amtsblatt 2019, Nr. 22, S. 826), auf der Internetseite der LDS unter http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung. Die vollständige Begründung kann unter der genannten Internetadresse (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Mai 2018 – 1 KN 53/17 –, Rn. 21, juris) und in den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen (Dienststelle Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, Dienststelle Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden oder Dienststelle Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig) zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden. Die Allgemeinverfügung wird nachrichtlich im Sächsischen Amtsblatt wiedergegeben.
Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.
VI.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch Versendung eines elektronischen Dokuments mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Hinweis: Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht der Hauptsache, Chemnitz, Zwickauer Straße 56, 09112 Chemnitz Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder gemäß § 80 Abs. 4 VwGO bei der Landesdirektion Sachsen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden.
Dresden, den 18. März 2020
Regina Kraushaar
Präsidentin der Landesdirektion Sachsen